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Stiftungssatzung

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KINDERHILFE MÜNSTER-STIFTUNG
Stiftungssatzung
þ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen Kinderhilfe Münster - Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Münster.
þ 2
Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher und die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Der Stiftungszweck wird erreicht durch die Beschaffung von Mitteln für die steuerbegünstigte „Aktion Kinderhilfe Münster e. V.“ zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke..
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stiftung einer Hilfsperson im Sinne des þ 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
þ 3
Erhaltung des Stiftungsvermögens
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszeck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen
ganz oder teilweise zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten. Der Genehmigungsvorbehalt der Stiftungsaufsichtsbehörde ist zu beachten.
(4) Die Zustiftungen sollen mindestens 2500 Euro betragen.
þ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden. Sie können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gem. þ 58 Nr. 6 Abgabenordnung zugeführt werden. Daneben können freie Rücklagen nach þ 58 Nr. 7 Buchstabe a der Abgabenordnung gebildet werden.
(2) Für die zukünftig zufließenden zeitnah zu verwendenden Mittel besteht ein Wahlrecht, ob sie zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden oder mit ihnen zunächst das nach Maßgabe des þ 3 Abs. 2 geschmälerte Kapital wieder aufgefüllt wird. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Wiederauffüllung des Stiftungskapitals nicht beeinträchtigt werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
þ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
þ 6
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) der Beirat.
þ 7
Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern und setzt sich aus dem /der jeweiligen Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister/in der Aktion Kinderhilfe Münster e. V. zusammen, wobei deren Vorsitzende/r zugleich Vorsitzende/r des Stiftungsvorstandes ist. Die Vorstandsmitglieder üben in Verein und Stiftung dieselbe Funktion aus (erste/r Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Schatzmeister/in).
(2) Regelung für den Fall, dass die Aktion Kinderhilfe Münster e. V. nicht mehr besteht:
Der zuletzt amtierende Vorstand bleibt im Amt. Die Dauer der Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre, erstmalig gerechnet von der Auflösung des Vereins an. Wiederwahl ist möglich.
Die Vorstandsmitglieder werden durch den Beirat benannt. Die Benennung im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds während laufender Amtszeit erfolgt für den Rest der Amtszeit.
Der Beirat bestimmt, welches Vorstandsmitglied die Funktion der/des Vorsitzenden, der/des stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters einnimmt.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands sind vom þ 181 BGB befreit.
þ 8
Rechte und Pflichten des Vorstands
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden oder durch deren/dessen Vertreter/in, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
c) die Bestellung der Geschäftsführerin /des Geschäftsführers, und, falls beschlossen, Festsetzung ihrer/seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsordnung,
d) ggf. der Erlass einer Geschäftsordnung.
e) Sicherstellung der Führung eines (Zu-)Stifter-Adressenverzeichnisses und zumindest jährlicher Zusendung von Informationsmaterial an die (Zu-)Stifter.
þ 9
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des þ 30 BGB.
þ 10
Zusammensetzung des Beirats
(1) Der Beirat besteht aus mindestens fünf, höchstens acht Mitgliedern. Die Mitglieder müssen dem Aktionskomitee der Aktion Kinderhilfe Münster e. V. und/oder dem Kreis der Zustifter angehören.
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich
Die Mitglieder des ersten Beirats werden von der Stifterin benannt. Nachfolgend erforderliche Benennungen erfolgen durch das Aktionskomitee der Aktion Kinderhilfe Münster e. V. Benennungen während der Amtszeitperiode erfolgen für deren Restlaufzeit.
Vorstandsmitglieder der Stiftung können nicht gleichzeitig Beiratsmitglied sein; sie dürfen auch nicht an der Benennung von Beiratsmitgliedern mitwirken.
(2) Regelung für den Fall, dass die Aktion Kinderhilfe Münster e. V nicht mehr besteht:
Der bestehende Beirat bleibt für den Rest der Amtszeit im Amt. Sodann wählen die Beiratsmitglieder den neuen Beirat aus dem Kreis geeigneter Zustifter oder sonstiger geeigneter Personen.
(3) Der Beirat wählt die/den Vorsitzende/n und die/den Stellvertreter/in aus seiner Mitte.
(4) þ 7 (3) gilt sinngemäß.
þ 11
Aufgaben des Beirats
Aufgabe des Beirats ist insbesondere
a) die erforderliche aktive Arbeit zur Verwirklichung des Stiftungszwecks;
b) die Überwachung des Vorstands, insbesondere die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen;
c) die Beratung des Vorstands bei der Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
d) die Besorgung aller Stiftungsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugeordnet sind;
e) die Entlastung des Vorstands;
f) die Mitwirkung bei Änderung der Satzung oder Auflösung der Stiftung.
þ 12
Beschlüsse
Der Vorstand und der Beirat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
þ 13
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse/Satzungsänderung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Beirat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird oder wird die Förderung des Vereins wegen dessen Auflösung unmöglich, so können Vorstand und Beirat gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vorstands und des Beirats. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und mildtätig zu sein und der Unterstützung notleidender Kinder und Jugendlicher zu dienen. Insbesondere kann die Stiftung selbst operativ im Sinne des bisherigen Vereinszwecks tätig werden oder andere gemeinnützige Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung fördern. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Beirats.
(2) Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
þ 14
Auflösung/Zusammenschluss
Vorstand und Beirat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
þ 15
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen
a) an die Aktion Kinderhilfe Münster e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat;
oder – nachrangig-
b) an den deutschen Caritasverband e. V. (Freiburg) und das Diakonische Werk der EKD e. V. (Stuttgart) zu gleichen Teilen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten notleidender Kinder zu verwenden haben.
þ 16
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
þ 17
Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
þ 18
Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Münster, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
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Kinderhilfe Münster-Stiftung - Rumphorstweg 71, - 48147 Münster
Telefon / Fax (02 51) 27 48 04, - E-Mail: akh.ms@t-online.de
Bürozeiten: nur dienstags von 16.oo bis 18.oo Uhr
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