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AKTION KINDERHILFE MÜNSTER e.V.
Vereinssatzung
S A T Z U N G
A K T I O N K I N D E R H I L F E M Ü N S T E R e. V.
i. d. Fassung vom 26. 11. 2010
§ 1
Der Verein führt den Namen „Aktion Kinderhilfe Münster“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.)
Der Sitz des Vereins ist Münster (Westfalen)
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Kindern und Jugendlichen. Dies geschieht nicht in Konkurrenz, sondern in Ergänzung zu anderen Hilfsorganisationen, mit denen jeweils - soweit möglich - zusammengearbeitet werden soll.
Der Verein wie auch jedes Mitglied ist verpflichtet, in Zusammenhang mit der Vereinsarbeit sich gegenüber verschiedenen Rassen, Religionen und politischer Auffassung völlig neutral zu verhalten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf kein Mitglied und keine sonstige Person oder Organisation durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personenvereinigungen erworben werden.
Der Mitgliedschaftsantrag bedarf der Schriftform und muss schriftlich bestätigt werden.
Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Mitgliederbeiträge
Die Beiträge sind monatlich, vierteljährlich oder jährlich auf eines der Vereinskonten zu überweisen. Jedes Mitglied sollte angeben, in welcher Weise und in welcher Höhe die Beiträge von ihm eingezahlt werden. Der Mindestbeitrag beträgt nach Möglichkeit monatlich 2,50 Euro; bei Beiträgen unter 5,oo Euro/Mon. erfolgt die Überweisung vierteljährlich oder jährlich.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand: Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister (in), Schriftführer (in) und höchstens zwei weiteren Mitgliedern.
b) das Aktionskomitee,
c) die Mitgliederversammlung.
Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden vom Aktionskomitee ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Aktionskomitees können Arbeitskreise mit besonderen Aufgaben oder andere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden, die jeweils dem Aktionskomitee gegenüber verantwortlich arbeiten können.
§ 6
Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Vereins- und Komiteebeschlüsse und die Verwaltung des Vereins. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zur Vertretung des Vereins genügt die Mitwirkung des/der Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes, im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfall die Mitwirkung des/der stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Das bedeutet, dass keinerlei Aufwandserstattung für die Vereinsarbeit erfolgt. Reisen zu den Projektorten werden grundsätzlich selbst finanziert; über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7
das Aktionskomitee
Das Aktionskomitee stellt den aktiven Mittelpunkt des Vereins dar, in dem neben Mitgliedern des Vereins die bestehenden Arbeitskreise und sonstigen organisatorischen Einrichtungen des Vereins angemessen vertreten sein sollen. Alle Mitglieder des Aktionskomitees müssen sich nach ihrer Wahl verpflichten, ehrenamtlich und im Sinne des § 2 dieser Satzung tätig zu sein.
Dem Aktionskomitee können bis zu zwanzig von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einer Laufzeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder angehören, die ihren Willen zu aktivem Einsatz im Sinne der Ziele des Vereins bekundet oder bewiesen haben. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden sowie ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erhält. Dabei hat jeder Stimmberechtigte soviele Stimmen wie Bewerber vorhanden sind, maximal aber 20. Erhalten mehr als 20 Kandidaten die erforderliche Stimmzahl, entscheidet die relative Mehrheit der erhaltenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
Das Aktionskomitee kann sich selbst durch geheime Wahl um weitere fünf Vereinsmitglieder ergänzen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Aktionskomiteemitglieder erhält. Es entlässt einzelne Komiteemitglieder aus ihrer Selbstverpflichtung, wenn diese sich nicht mehr für eine aktive Mitarbeit zur Verfügung stellen können oder wollen. Anstelle der entlassenen Mitglieder kann das Aktionskomitee andere Vereinsmitglieder durch Wahl aufnehmen. Für die Wahl gelten die Regelungen in Satz 1 und 2 dieses Absatzes.
Die Leitung des Aktionskomitees obliegt dem Vereinsvorstand. Die Vorstandsmitglieder sind geborene Mitglieder des Aktionskomitees. Der Vorstand hat an allen Sitzungen des Aktionskomitees teilzunehmen.
Rechte und Pflichten des Aktionskomitees sind:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder (mit Ausnahme des/der Vorsitzenden) aus den Reihen der Komiteemitglieder in geheimer Wahl.
b) die erforderliche aktive Arbeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes (§ 2)
c) die Besorgung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht anderen Organen ausdrücklich zustehen.
d) die dringenden und unaufschiebbaren Entscheidungen in Angelegenheiten, in denen die Mitgliederversammlung grundsätzlich zu entscheiden hat.
Die Entscheidungen gem. Abs. 4 Buchstabe d) sind in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Das Aktionskomitee wird mindestens zweimal im Jahr oder auf Wunsch der Hälfte der Komiteemitglieder durch den Vorstand und mit der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Tagen einberufen. Das Aktionskomitee beschließt zusammen mit dem Vorstand, in welcher Weise die anstehenden Vereinsaufgaben verteilt oder bewältigt werden.
§ 8
die Mitgliederversammlung
Natürliche Personen können sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.
Juristische Personen werden durch einen einzelnen bevollmächtigten gesetzlichen Vertreter in der Mitgliederversammlung vertreten. Kann eine juristische Person gem. ihrer Satzung nur von mehreren Personen gemeinsam vertreten werden, so steht diesen Personen nur eine Stimme zu.
Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mindestens circa alle zwei Jahre vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie werden von dem/der Vorsitzenden des Vereins oder dessen/deren Stellvertreter/in bzw. bei deren beider Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder durch den Beschluss des Vorstandes gefordert wird. Für die Einberufung gilt Abs. 3 entsprechend.
§ 9
Beschlüsse, Wahlen, Abstimmung
Alle Organe sind beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes stimmberechtigte Mitglied eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlung entscheidet, ob die Tagesordnung ergänzt wird.
Bei Abstimmungen oder Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden, soweit im Einzelfall nicht abweichende Regelungen getroffen wurden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Mitglieder haben in eigenen Angelegenheiten nur beratende Stimmen, nehmen aber nicht an der Abstimmung teil. Dasselbe gilt für die Entlastung der Vorstandsmitglieder. An den Wahlen nehmen die vorgeschlagenen Kandidaten teil.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit und sind in der Tagesordnung im einzelnen anzugeben. Änderungen der Satzung, die mit § 2 nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen.
Über die Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Verhandlungsleiter/in und Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entlastung des Aktionskomitees
2. Entlastung des/der Vorsitzenden und des/der Schatzmeisters/in nach Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
3. Wahl des Aktionskomitees (mit bis zu 20 Mitgliedern) und des/der ersten Vorsitzenden des Vereins in geheimer Wahl.
4. Festsetzung der Mindestmitgliedsbeiträge
5. Satzungsänderungen
6. Auflösung des Vereins
7. Kontrolle des Vorstands
§ 11
Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechenschaftsprüfer, die dem Vorstand oder dem Aktionskomitee nicht angehören dürfen. Die Rechnungsprüfung kann auch von einem/einer unabhängigen Steuerbevollmächtigten vorgenommen werden.
Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, den Jahresabschluss zu prüfen und mit einem Prüfvermerk zu versehen, der der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
§ 12
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Auflösung des Vereins
Über den Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger Mitglieder teil, so ist innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Antrag ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder entscheidet. Der Auflösungsbeschluss bedarf in beiden Fällen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Beschließt die Mitgliederversammlung die Vereinsauflösung oder wird die Gemeinnützigkeit aberkannt, so fällt das Vermögen nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten vollständig der Kinderhilfe Münster-Stiftung zur Verwirklichung von deren Stiftungszwecken zu, oder, wenn erstrangig an die Stiftung vorgesehene Zuwendung nicht möglich sein sollte, dem bischöflichen Hilfswerk Misereor (Aachen) und der evangelischen Hilfsaktion Brot für die Welt (Stuttgart) zu gleichen Teilen zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten notleidender Kinder zu verwenden haben.
Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26. 11. 2010 beschlossen und beim Amtsgericht Münster eingereicht.
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